Durchführung von arbeitsmedizinischen jährlich vom Gesetzgeber als Arbeitsvoraussetzung geforderter Untersuchungen für Beschäftigte im Kontrollbereich gemäß §175 Abs. 1 nach Strahlenschutzverordnung vom 29.11.2018. Das betrifft insbesondere den Bereich Medizin (Mitarbeiter in Röntgeneinrichtungen z. B. in Arztpraxen oder Kliniken) als auch Mitarbeiter von Kernkraftwerken.