Erstbelehrungen nach Infektionsschutzgesetz §43

Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, bedürfen einer Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese Erstbelehrung darf nicht früher als drei Monate vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit stattfinden und kann durch das zuständige Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt ermächtigten Arzt/Ärztin durchgeführt werden.

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