Beratung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
Zum 01.01.2018 trat das neue Mutterschutzgesetz in Kraft, welches das bisherige Mutterschutzgesetz und die Mutterschutzarbeitsverordnung nun in sich vereint und ersetzt hat. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmerinnen hinsichtlich des Mutterschutzes ist und war schon jeher vom Arbeitgeber rechtzeitig durchzuführen, um im Falle einer Schwangerschaft von Anfang an (rechtzeitig) und bevor eine Gefährdung für die werdende Mutter oder das ungeborene Kind entsteht, die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen zu können.
Seit dem 01.01.2018 neu ist, daß die Durchführung der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz nun bereits im Vorfeld vor dem Eintreten einer potentiellen Schwangerschaft an einem Arbeitsplatz für den Arbeitgeber gesetzlich verpflichtend zu erfolgen hat, also Pflichtcharakter bekommen hat.
In jedem Einzelfall ist anhand der konkreten Arbeits(platz)bedingungen und in manchen Situationen auch unter Berücksichtigung der Immunitätslage der werdenden Mutter z.B. bei „Erzieherinnen“ zu prüfen, welche Tätigkeiten die Schwangere in welchem Umfang weiterhin durchführen darf. Der Betriebsarzt ist bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung mit einzubeziehen. Die Weiterbeschäftigung der werdenden Mutter durch z.B. Umsetzung auf einen weniger im Sinne des Mutterschutzgesetzes gefährdenden Arbeitsplatz, am Beispiel der Erzieherin ohne insbesondere dem Umgang mit Kindern (frei von biologischen Gefährdungen – Ansteckungsgefahr durch Kinderkrankheiten) oder an einen Arbeitsplatz ohne Exposition gegenüber chemischen (z.B. krebserregenden, keimzellverändernden oder die Fortpflanzungsfähigkeit gefährdenden Arbeits- bzw. Gefahrstoffen) oder auch Exposition gegenüber physikalischen Gefährdungen (z.B. Lärm) für die Schwangere und ihr Ungeborenes hat grundsätzlich Vorrang vor einer Freistellung vom Dienst.