Impfleistungen

Seit dem 31. Oktober 2013 kann eine Impfung bei einer Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge als Präventionsmaßnahme in Betracht kommen (§ 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV). Beschäftigte müssen in die Impfung allerdings einwilligen. Im Arbeitsschutz gibt es keine Impfpflicht. Das Impfangebot und damit die Impfung beschränkt sich auf Fälle, in denen das Infektionsrisiko der Beschäftigten tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist (z.B. allgemein empfohlene Hepatitis A und B-Impfungen einer Altenpflegefachkraft oder einer sonstigen Fachkraft im Gesundheitswesen bei potentiellem und tatsächlichem Umgang mit Körperflüssigkeiten (Blut, Urin ) oder Fäkalien). Das heißt, es bedarf eines unmittelbaren Bezugs zur Tätigkeit des Beschäftigten.

Impfungen zum Dritt- oder Bevölkerungsschutz sind bislang keine Aufgabe des Arbeitsschutzes. Weitere Einzelheiten enthält die Arbeitsmedizinische Regel „Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ (AMR 6.5; BMAS-Bestellnummer A 457). Allerdings seit Inkrafttretens des Präventionsgesetzes am 25.07.2015 erwachsen den Betriebsärzten auch nach und nach Aufgaben im Rahmen der allgemeinen Impfprävention (vergleichbar denen der niedergelassenen Kassenärzte).

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