Arbeits-medizinische Praxis Dr. Hayler

Willkommen auf unserer Seite der Arbeitsmedizinischen Praxis Dr. Hayler. Termine und Praxisöffnungszeiten nur unter telefonischer Absprache.

Bevorzugter Kontakt: praxis@arbeitsmedizin-hayler.de

Unsere Leistungen

  • Betriebsärztliche Betreuung nach §3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG)
  • Unterstützung des Arbeitsgebers beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung und in allen Fragen des Gesundheitsschutzes
  • Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung durch regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten
  • Untersuchungen nach der DGUV Vorschrift 6 – Arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach zahlreichen berufsgenossenschaftlichen und staatlichen Rechtsvorschriften
  • Untersuchungen nach der Biostoffverordnung (BioStoffV)
  • Wiedereingliederungen von leistungsgeminderten Beschäftigten
  • Untersuchungen nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) für PKW und LKW sowie Personenbeförderung (Taxi, Bus)
  • Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Unterweisung nach dem Infektionsschutzgesetz
  • Einstellungsuntersuchungen
  • Organisation der ersten Hilfe im Betrieb
  • Beratung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsprozessen,
    z. B. Bildschirmarbeitsplätze, Maschinenarbeitsplätze
  • Analyse der Ergonomie von Arbeitsprozessen
  • Mobbing, Sucht und Alkohol – Prävention und Erkennung – Vorbereitung von Dienstvereinbarungen
  • Erkennen und beheben von möglichen Auslösern arbeitsbedingter Erkrankungen oder Berufskrankheiten
  • Impfberatung und Durchführung aller empfohlenen Impfungen von beruflicher Relevanz
  • Organisation betrieblicher Gesundheitsförderung, auch in Zusammenarbeit mit externen Anbietern, wie z. B. Krankenkassen
  • Vorträge, Schulungen und Unterweisung zu speziellen arbeitsmedizinischen Themen wie z.B. Hautschutz, Gehörschutz und Infektionsschutz
  • Beratung von ärztlichen Kollegen/innen zum Thema arbeitsbedingter Erkrankungen und Berufskrankheiten
  • Durchführung von arbeitsmedizinischen jährlich vom Gesetzgeber als Arbeitsvoraussetzung geforderter Untersuchungen für Beschäftigte im Kontrollbereich gemäß §175 Abs. 1 nach Strahlenschutzverordnung vom 29.11.2018. Das betrifft insbesondere den Bereich Medizin (Mitarbeiter in Röntgeneinrichtungen z. B. in Arztpraxen oder Kliniken) als auch Mitarbeiter von Kernkraftwerken.